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Fripac-Medis GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Nachfolgend informieren wir Sie über unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen, Regelungen zustehenden Ansprüche und Rechte.

  1. Geltung
    • 1.1

      Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    • 1.2

      Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

    • 1.3

      Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

    • 1.4

      Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss. Änderungen der AVB werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt.

    • 1.5

      Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

    • 1.6

      Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    • 1.7

      Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  2. Zustandekommen des Vertrags
    • 2.1

      Unsere Angebote sind freibleibend und nicht bindend. Das gilt insbesondere auch für Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben oder sonstige Unterlagen.

    • 2.2

      Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen können schriftlich oder durch Datenfernübertragung erfolgen.

    • 2.3

      Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich, durch Datenfernübertragung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller.

  3. Lieferungen, Erfüllungsort, Lieferfristen, Lieferverzug
    • 3.1

      Die Lieferung erfolgt Ex Works von unserem Geschäftssitz (INCOTERMS 2010), wo auch der Erfüllungsort ist.

    • 3.2

      Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.

    • 3.3

      Die Lieferfrist wird von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 1 Woche ab Vertragsschluss.

    • 3.4

      Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir am Tag des Vertragsschlusses mit dem Besteller einen rechtsverbindlichen Einkaufsvertrag mit unserem Zulieferer hatten, der diesen verpflichtete, die Ware dergestalt zu liefern, dass wir damit unsere Verpflichtungen gegenüber dem Besteller erfüllen konnten.

    • 3.5

      Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.

    • 3.6

      Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Dies gilt insbesondere für Fälle von

      drohender Zahlungsunfähigkeit des Bestellers iSv § 18 InsO,
      nachhaltiger Erschütterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, bspw. bei Ablehnung eines Kredits,
      gehäuften Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller oder
      mindestens zweimaligem Zahlungsverzug des Bestellers innerhalb von drei Monaten in längerfristigen Lieferbeziehungen.

  4. Preise, Zahlungsbedingungen
    • 4.1

      Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise Ex Works von unserem Geschäftssitz (INCOTERMS 2010), incl. handelsüblicher Verpackung und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

    • 4.2

      Erfolgt die Lieferung auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung.

    • 4.3

      Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

    • 4.4

      Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung.

    • 4.5

      Zahlungen an unsere Mitarbeiter sind nur dann wirksam, wenn diese eine Vollmacht zur Entgegennahme nachgewiesen haben.

    • 4.6

      Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

    • 4.7

      Wir haben insbesondere bei Verzug des Bestellers einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro entsprechend § 288 Abs. 5 BGB. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

    • 4.8

      Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Gegenrechte des Bestellers bei Mängeln der Lieferung.

  5. Eigentumsvorbehalt
    • 5.1

      Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

    • 5.2

      Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

    • 5.3

      Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

    • 5.4

      Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

    • 5.5

      Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

      Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

      Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

      Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

  6. Mängelansprüche
    • 6.1

      Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

    • 6.2

      Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene vertragliche Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernehmen wir keine Haftung.

    • 6.3

      Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

    • 6.4

      Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.

    • 6.5

      Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

    • 6.6

      Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

    • 6.7

      Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

    • 6.8

      Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir im gesetzlichen Umfang, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

    • 6.9

      Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

  7. Sonstige Haftung
    • 7.1

      Soweit sich aus diesen AVB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung setzt dementsprechend immer voraus, dass uns ein Verschulden an dem entstandenen Schaden trifft, soweit das Gesetz keine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht, wie bspw. dem ProdHaftG.

    • 7.2

      Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

    • 7.3

      Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

      für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
      für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

    • 7.4

      Die sich aus Ziffer 7.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

    • 7.5

      Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, treten wir gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie wir auch unmittelbar haften würden. Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Besteller gilt § 254 BGB entsprechend. Dies gilt auch, wenn wir direkt in Anspruch genommen werden.

    • 7.6

      Für Maßnahmen des Bestellers zur Gefahrenabwehr (bspw. Rückruf) haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

    • 7.7

      Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

  8. Verjährung
    • 8.1

      Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

    • 8.2

      Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

    • 8.3

      Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

  9. Rechtswahl und Gerichtsstand
    • 9.1

      Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    • 9.2

      Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 5 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

    • 9.3

      Ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

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